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EU-Taxonomie Verordnung: Bodenqualität vor Widmung

Böden mit mittlerer bis hoher Fruchtbarkeit dürfen, wenn eine positive Taxonomieüberprüfung angestrebt wird, nicht verbaut werden.

Am 20. Oktober 2023 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union zwei Dokumente mit häufig gestellten Fragen und Antworten zur Anwendung und Auslegung der EU-Klimataxonomie Verordnung (EU 2020/852) veröffentlicht. (Bekanntmachung C/2023/267 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202300267)

Während bisher unterschiedliche Meinungen bestanden haben, ob ein Bodengutachten oder doch eine aufrechte Widmung oder Baugenehmigung für die Beurteilung des Biodiversität-Kriteriums entscheidend ist, wurde diese Frage nun geklärt. Böden mit mittlerer bis hoher Fruchtbarkeit dürfen, wenn eine positive Taxonomieüberprüfung angestrebt wird, nicht verbaut werden. Damit wurde die Position der ÖGNI, die diese Auslegung seit dem Start ihrer Taxonomie-Gutachten im Jahr 2021 vertreten hat, bestätigt. Unabhängig von Baulandwidmungen oder Baubescheiden sind Neubauten ausschließlich aufgrund von Bodengutachten zu bewerten, die Meinungen der Baubehörde spielt bei dieser Bewertung keine Rolle (siehe FAQ 112, 113 und 126 – Bekanntmachung C/2023/267).

Peter Engert, Geschäftsführer der ÖGNI: „Woran die Regierung bisher in ihren Bemühungen um den Schutz unserer Böden gescheitert ist, hat nun die EU über die Taxonomie zum Teil gelöst. Kein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen mit bestehender bzw. künftiger Verpflichtung zur ESG-Berichterstattung kann es sich leisten, fruchtbaren Boden zu versiegeln oder in, die Biodiversität verletzenden, Gebäuden eingemietet zu sein.“