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Barrierefreier Anschluss Boden zu Balkon/Terrassentür-Element

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Am 1.1.2016 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) nach 10-jähriger Übergangsfrist in vollem Umfang in Kraft getreten, sodass nunmehr sowohl „Altbauten“ als auch „Neubauten“ (Baubewilligung ab dem 1.1.2006) grundsätzlich barrierefrei zu gestalten sind.

Dieser Passus macht eine barrierefreie Ausführung bei allen Neubauten nahezu unumgänglich. Meist geht jedoch keine geordnete Planung für eine ordnungsgemäße Ausführung voraus. Sowohl der Estrich als auch das Terrassentürelement werden nach dem übertragenen Höhenausgangspunkt in die jeweilige Lage gebracht. Das bedeutet wiederum, dass aufgrund der vorgegebenen Toleranzen sowohl das Türelement als auch der Estrich (der, dem Grunde nach, keine Höhenlage in diesem Bereich erfüllen muss) meist nicht in der erforderlichen Höhenlage sitzen. Der hierfür vorgegebene Spielraum für das Funktionieren der Barrierefreiheit ist sehr gering (siehe Bild 1 „Systemdetail“).

Systemdetail Barrierefreiheit
Systemdetail: Der vorgegebene Spielraum für das Funktionieren der Barrierefreiheit ist sehr gering (© VÖEH)

Empfehlung des VÖEH

Da es hier noch keine eindeutigen Regelungen gibt, empfiehlt der Estrichverband: Als erster Schritt müssen die Toleranzen beim Versetzen des Türelements begrenzt werden. Diese sollten mit -0,0 mm und +3 mm festgelegt werden. Die -0,0 mm sind deswegen erforderlich, damit der Estrich/Oberboden im Schwenkbereich des Türelements durch das erforderliche Anarbeiten nicht ansteigt.

Der Estrich muss im Bereich des Türelements mit einer sogenannten Zwangshöhe durch eine eigene Höhenmarke am Türelement in seine Lage gebracht werden. Bei der angegebenen Zwangshöhe ist ebenfalls eine Herstellungstoleranz -3 mm und +0,0 mm zu berücksichtigen. Zu beachten sind auch die zeit- und lastabhängigen Verformungen in diesem Bereich. Diese Zwangshöhe ist mit der Ausgangshöhe (Höhenausgangspunkt) in einem festzulegenden Passungsraum anzugleichen. Dieser muss so gewählt werden, dass die vorgegebenen Winkeltoleranzen und Ebenheitstoleranzen nicht überschritten werden können (siehe Bild 2 „Grundrissbeispiel“).

Grundriss
Grundrissbeispiel: Die vorgegebenen Winkeltoleranzen und Ebenheitstoleranzen dürfen nicht überschritten werden
(© VÖEH)

Für das genaue Anarbeiten mit dem Oberboden sind Anpassungsmaßnahmen (z.B. Anspachteln) erforderlich. Diese „Sowieso“-Leistungen sind entsprechend auszuschreiben.

Merkblatt in Ausarbeitung

Der Estrichhersteller sollte die zuvor genannten Notwendigkeiten unbedingt vor Beginn seiner Arbeiten seinem Auftraggeber nachweislich übermitteln. Für die Planung dieser Notwendigkeiten ist die verantwortliche Ausführungsplanung zuständig.

Der Mehraufwand für das entsprechende Anarbeiten und Angleichen im Passungsraum, muss seitens des Estrichherstellers entsprechend eingefordert werden.

Um die noch nicht vorhandenen eindeutigen Regelungen festzulegen, ist der VÖEH im Begriff, ein entsprechendes Merkblatt zu erarbeiten, wo mehrere Innenausbaugewerke teilnehmen werden.

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