EIWG: Was bestehende Energiegemeinschaften jetzt tun müssen
Ein Punkt verlangt allerdings aktives Handeln – die neuen, reduzierten Lieferantenverpflichtungen. Dazu kommen erweiterte Möglichkeiten, die vor allem für Mehrparteienhäuser, Gemeinden und Unternehmen interessant sind. Die Arbeitsplattform Energiegemeinschaften hat die wichtigsten Punkte gemeinsam mit der Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in einer Handlungsempfehlung zusammengefasst. Der Überblick.
Bestandsschutz: Kein Neustart, keine neuen Statuten
Das Wichtigste zuerst: War die Energiegemeinschaft bisher gültig gegründet und wurde sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen betrieben, kann der Betrieb weiterbestehen. Bereits gegründete gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften laufen unverändert weiter. Die Netzbetreiber führen die Gemeinschaften ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer in die neuen Regelungen über.
Auch eine Anpassung der Statuten ist nicht unbedingt erforderlich. Bestehende Satzungen von Rechtsträgern – Statuten, Satzungen, Gesellschaftsverträge – können unverändert bleiben, sofern sie schon bisher den regulatorischen Vorgaben entsprochen haben. Einige Anpassungen sind aber zumindest empfehlenswert.
Unverändert bleibt außerdem: Die Gründung beziehungsweise Weiterführung einer Rechtsperson – Verein, Genossenschaft und Ähnliches – ist bei EEG und BEG weiterhin verpflichtend. Und obwohl die BEG – anders als die EEG im EAG – theoretisch nicht auf erneuerbare Elektrizität beschränkt wäre, ist die gemeinsame Energienutzung jedenfalls auf Strom aus erneuerbaren Quellen begrenzt. Jede Bürgerenergiegemeinschaft nach § 66 ElWG, in deren Rahmen eine gemeinsame Energienutzung nach § 68 ElWG stattfindet, ist damit de facto auf erneuerbare Elektrizität beschränkt.
Neu: Lieferantenverpflichtungen ab 30 bzw. 100 kW
Ab 1. Oktober 2026 gelten erstmals für alle Formen der gemeinsamen Energienutzung beschränkte Lieferantenverpflichtungen. Der Grund: Schon die Bereitstellung von Überschussstrom an die Energiegemeinschaft oder die Bereitstellung von Strom durch die Energiegemeinschaft stellt eine Lieferung dar. Es gelten dabei nicht die strengen Pflichten eines Energieversorgers, wohl aber reduzierte Vorgaben.
Entscheidend sind zwei Schwellenwerte, bezogen auf die Engpassleistung der Anlage, mit der an der gemeinsamen Energienutzung teilgenommen wird:
- über 30 kW für Haushaltskunden – eine klassische Haushaltsanlage in üblichen Dimensionen erreicht diese Schwelle meist nicht;
- über 100 kW für alle sonstigen aktiven Kunden wie Unternehmen, Gebietskörperschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften sowie für Energiegemeinschaften selbst.
Bei Energiegemeinschaften betrifft es jene Anlagen, die im Besitz der Energiegemeinschaft sind oder an sie verpachtet wurden. Ansonsten zählen die jeweils eingebrachten Anlagen der Mitglieder, also der aktiven Kunden.
Wichtig: Die Schwellenwerte beziehen sich auf die Anlagen der einzelnen Mitglieder – nicht auf die Gesamtheit aller Erzeugungsanlagen einer Energiegemeinschaft.
Was konkret zu erstellen ist
Die Lieferantenverpflichtungen im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung umfassen:
- Erstellung von allgemeinen Lieferbedingungen (ALB);
- Erstellung eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblattes über die wesentlichen Vertragsinhalte; es muss Haushaltskunden und Kleinunternehmen nachweislich vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden;
- Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der allgemeinen Lieferbedingungen an alle Vertragspartner;
- Rechnungen nach § 42 Abs 1 erster Satz ElWG: zu zahlender Betrag, Fälligkeitsdatum, Energiewerte der Abrechnung, Name und Anschrift des Vertragspartners sowie Zählpunktbezeichnung des abgerechneten Zählpunkts;
- auf Verlangen der Endkunden eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung zustande gekommen ist;
- kostenfreie Rechnungslegung mindestens einmal jährlich gemäß § 43 ElWG, samt Wahlrecht der Endkunden zwischen monatlicher und jährlicher Rechnung.
Energiegemeinschaften und aktive Kunden können diese Pflichten selbst erfüllen oder einen Organisator damit beauftragen. Ob auch Mitglieder selbst Lieferantenverpflichtungen erfüllen müssen, ist von den Mitgliedern eigenständig zu beurteilen, aufklären darf die Energiegemeinschaft oder der Organisator natürlich.
Praxisempfehlung: Überschreitet auch nur ein Mitglied die Schwelle, empfiehlt die Arbeitsplattform aus organisatorischen Gründen, allen Mitgliedern ALB, Informationsblätter und Rechnungen auszustellen – und die Erfüllung zentral über die Energiegemeinschaft oder deren Organisator/Dienstleister abzuwickeln.
Rechenbeispiel: Ein Haushaltsmitglied bringt eine PV-Anlage mit 16 kW und einen Speicher mit 15 kW Engpassleistung ein, insgesamt also 31 kW. Damit ist die 30-kW-Schwelle überschritten und die Lieferantenverpflichtungen sind einzuhalten. Hat die Energiegemeinschaft vereinbart, diese Pflichten für ihre Mitglieder zu übernehmen, stellt sie ALB, Informationsblatt und Rechnungen nach ElWG-Vorgaben aus. Ohne solche Vereinbarung müsste jedes Mitglied die Dokumente selbst herausgeben – mit hohem Verwaltungsaufwand und dem Risiko einander widersprechender Lieferbedingungen.
Achtung: Wird ein Organisator bestellt oder übernimmt die Energiegemeinschaft diese Rolle selbst, sind die Verpflichtungen nach den §§ 25 und 26 ElWG unabhängig von der Anlagenleistung zu erfüllen – also auch unter 30 bzw. 100 kW (§ 69 Abs 4 ElWG). Sie gelten aber nur für jene Strommengen, die innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden.
Kostenfreie Mustervorlagen für Allgemeine Lieferbedingungen, Informationsblätter und Rechnungen stellt die Arbeitsplattform Energiegemeinschaften im Downloadbereich zur Verfügung.
Alles unter einem Dach: die gemeinsame Energienutzung
Die bekannten Organisationsmodelle EEG, BEG und GEA bleiben, werden aber modifiziert. Zusätzlich werden Verträge über die gemeinsame Energienutzung ohne eigenen Rechtsträger möglich – etwa Peer-to-Peer-Verträge. Alle diese teils bekannten, teils neuen Möglichkeiten stehen künftig unter dem Dach der "gemeinsamen Energienutzung". Auch jede bestehende Energiegemeinschaft ist damit künftig Teil davon.
Neue Marktrolle: der Organisator
Eine Energiegemeinschaft, ein aktiver Kunde oder ein sonstiger Dritter kann künftig als Organisator der gemeinsamen Energienutzung auftreten und die Mitglieder bei der Abwicklung unterstützen. Die Bestellung ist optional, es können alle oder nur einzelne der gesetzlich genannten Aufgaben übertragen werden.
Pro gemeinsame Energienutzung ist nur ein Organisator möglich – zusätzlich oder alternativ können wie bisher mehrere Dienstleister beauftragt werden.
Beispiel: Ist die Energiegemeinschaft als Verein organisiert, kann der Verein selbst die Rolle des Organisators einnehmen und für alle Mitglieder die Kommunikation mit Netzbetreiber und anderen Marktteilnehmern übernehmen, etwa den An- und Abmeldeprozess. Die entsprechenden Marktprozesse werden von den Netzbetreibern umgesetzt.
6-MW-Grenze für große Unternehmen und andere Dritte
Für die Teilnahme von anderen Dritten – also Personen, die selbst keine aktiven Kunden sind – und von großen Unternehmen gilt eine neue Teilnahmegrenze von maximal 6 MW. Bis zu dieser Obergrenze können Stromspeicher- oder Energieerzeugungsanlagen eingebracht oder Eigenversorgungsanlagen betrieben werden. Über den Teilnahmefaktor lassen sich auch größere Anlagen – etwa mit 10 MW – bis zur zulässigen Obergrenze einbringen.
Als großes Unternehmen gilt, wer mindestens 250 Personen beschäftigt und mindestens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht. Andere Dritte sind teilnehmende Netzbenutzer, die nicht zwingend aktive Kunden sein müssen – eine gewerbliche oder berufliche Teilnahme bleibt für sie möglich, etwa für Energielieferanten oder Windkraftbetreiber.
Bestehende BEG müssen prüfen, ob teilnehmende große Unternehmen die 6-MW-Schwelle überschreiten. Ist das der Fall, muss entweder die Mitgliedschaft beendet oder der Teilnahmefaktor so angepasst werden, dass das Unternehmen zu keiner Zeit mit mehr als 6 MW teilnimmt. EEG können davon nicht betroffen sein: Große Unternehmen dürfen dort auch weiterhin nicht teilnehmen. Bei Neugründungen ist die 6-MW-Grenze ebenfalls zu beachten.
Gemeinde an Bord? 10 Prozent für schutzbedürftige Haushalte
Gebietskörperschaften, die sich mit eigenen Erzeugungsanlagen an einer gemeinsamen Energienutzung beteiligen, müssen ab 1. Oktober 2026 sicherstellen, dass mindestens **10 Prozent** der aus dieser Anlage eingebrachten Energie für schutzbedürftige Haushalte zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung trifft in erster Linie die Gemeinde, nicht die Energiegemeinschaft. Die Tarifhöhe für diese Strommenge ist frei gestaltbar.
Achtung: Es ist nicht erforderlich, dass die Strommenge tatsächlich von schutzbedürftigen Haushalten bezogen wird. In der Energiegemeinschaft muss lediglich die **Möglichkeit** bestehen – Statuten oder andere Vorgaben dürfen die Teilnahme solcher Haushalte nicht ausschließen. Eine Statutenänderung ist deshalb grundsätzlich nicht notwendig. Kann die Gemeinde ihre Verpflichtung innerhalb der Energiegemeinschaft aber nicht erfüllen – etwa weil die Statuten die Teilnahme schutzbedürftiger Haushalte verbieten und nicht geändert werden –, kann sie möglicherweise nicht mehr Mitglied bleiben.
Beispiel: Auf dem Gemeindeamt ist eine PV-Anlage mit 15 kWp Engpassleistung installiert, was rund 15.000 kWh Jahresproduktion ergibt. 40 Prozent davon – 6.000 kWh – werden in die EEG eingespeist, die Gemeinde nimmt als Überschusseinspeiser teil. 10 Prozent dieser eingespeisten Energie, also 600 kWh, müssen zumindest potenziell für schutzbedürftige Haushalte verfügbar sein – nicht 10 Prozent der gesamten in der EEG erzeugten Energie. Aktiv "einladen" muss die Gemeinde schutzbedürftige Haushalte nicht.
Ortsnetztarif künftig auch für BEG und Peer-to-Peer
Bisher wurde der Ortsnetztarif ausschließlich bei lokalen und regionalen EEG angewandt. Künftig gilt er für **alle** gemeinsamen Energienutzungen im Nahebereich – unabhängig von Rechts- oder Vertragsform, also auch für Bürgerenergiegemeinschaften und Peer-to-Peer-Verträge. Maßgeblich ist dabei jener Teilnehmende, der auf der am weitesten entfernten Netzebene liegt: Er bestimmt das Systemnutzungsentgelt für alle Teilnehmenden.
Lokale oder regionale "Sub-Teilnehmerkreise" innerhalb einer österreichweit tätigen BEG wird es nicht geben. Eine BEG muss sich mit allen Mitgliedern im gleichen lokalen oder regionalen Nahebereich befinden, um den Ortsnetztarif nutzen zu können.
Beispiel: Vier unmittelbar benachbarte Teilnehmende in Niederösterreich werden vom selben Transformator in Netzebene 6 versorgt. Tritt eine fünfte Person mit Verbrauchsanlage in Salzburg bei, entfallen die Begünstigungen bei den Systemnutzungsentgelten für alle eilnehmenden.
Der Nahebereich ist wie bisher bei EEG von Beginn an zu wählen. Eine Anpassung ist über eine Neuregistrierung auf ebutilities, einen erneuten Vertragsabschluss mit dem Netzbetreiber sowie mit der EDA GmbH recht aufwendig möglich; ab Oktober 2027 soll der Wechsel des Nahebereichs einfacher werden, Details folgen.
Zeitliche Einschränkung: Die Höhe der Netzentgeltreduktion legt die E-Control jährlich in der Systemnutzungsentgelt-Verordnung (SNE-VO) fest. Die novellierte SNE-VO tritt nach heutigem Stand am 1. Jänner 2027 in Kraft. Erst dann gelten die festgelegten Reduktionen und deren Ausweitung auf lokale und regionale BEG, Peer-to-Peer-Verträge und Eigenversorgungsanlagen. Von 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 werden die reduzierten Tarife noch nicht berücksichtigt.
Ebenfalls neu: Der Regionalbereich wird erweitert. Das Umspannwerk wird um die Nutzung der ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen ergänzt. Fallweise kann damit ein Umspannwerk mit Sammelschienen als ein gemeinsamer regionaler Nahebereich gelten. Die Umsetzung in der Praxis wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein – ob sich eine Erweiterung ergibt, kann der zuständige Netzbetreiber mitteilen.
Betriebs- und Verfügungsgewalt, Speicher, Diskriminierungsverbot
Betriebs- und Verfügungsgewalt: Das bisher komplizierte Erfordernis wird klargestellt. Erzeugungs- und Energiespeicheranlagen dürfen im Eigentum eines Dritten stehen und von einem Dritten errichtet und betrieben werden – inklusive Wartung –, solange dieser den Weisungen der Energiegemeinschaft beziehungsweise des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt. Der Zählpunkt des Dritten und damit das Vertragsverhältnis zum Netzbetreiber muss nicht an die Energiegemeinschaft übergeben werden. Anlagenbetreiber können somit frei entscheiden, wie etwa die Reststromvermarktung erfolgt. Bestehende Verträge sollten dahingehend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Speicher: Die Einbindung ist möglich, wenn der Speicher ausschließlich mit Strom aus der eigenen Erzeugungsanlage geladen wird; der zwischengespeicherte Strom kann dann in der Gemeinschaft weitergegeben werden. Schwieriger sind Speicher mit Netzbezug: Selbst erzeugter und zugekaufter Strom müssen sauber getrennt werden, weil in der Gemeinschaft nur erneuerbare Energie geteilt werden darf. Dafür sind spezielle Messkonzepte erforderlich. Die seit kurzem geltenden TOR-Messwesen der E-Control erlauben solche Messungen grundsätzlich, die praktische Anwendung für Energiegemeinschaften ist aber noch nicht geklärt und weiterhin mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Ist ein Speicher mit Netzbezug so konfiguriert, dass kein Entladen ins öffentliche Netz stattfindet, kann er als reine Verbrauchsanlage neben einem aufrechten Energieliefervertrag an einer Energiegemeinschaft teilnehmen.
Diskriminierungsverbot: Energielieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Angemessene Mehrkosten dürfen sie an teilnehmende Kunden weitergeben – auch über einen neuen oder geänderten Energieliefervertrag, etwa unter Anwendung des gesetzlichen Änderungsrechts nach § 21 ElWG. Die Änderungen muss der Lieferant sachlich rechtfertigen können.
Chance für Mehrparteienhäuser: GEA über Sammelschienen
Für die Bau- und Immobilienwirtschaft besonders relevant: Die engen Nahebereichsgrenzen des ElWOG 2010 werden bei gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen spürbar erweitert. Ab 1. Oktober 2026 ist die **Durchleitung von Strom über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) und Sammelschienen (Hausanschlusskasten)** erlaubt. Damit wird eine erweiterte Nutzung von GEA in Mehrparteienhäusern möglich.
Umsetzung in der Praxis: Nahebereichs-IDs und Zonenlevel 7
Die Netzbetreiber passen die Marktprozesse derzeit an und erweitern sie in drei Zeitstufen. Für die Marktprozesse ist unter anderem entscheidend, ob ein Bürgerenergiemodell auf ein Netzgebiet beschränkt ist oder Zählpunkte aus mehreren Netzgebieten teilnehmen. Dafür gibt es eine neue **ID**, die einem Bürgerenergiemodell konkret zugeordnet wird. Auch bestehenden Modellen – GEA, EEG, BEG – werden Nahebereichs- beziehungsweise Zonen-IDs zugeordnet; die Netzbetreiber setzen das automatisiert um.
Fristsache: Alle BEG werden automatisiert in die österreichweite, netzübergreifende Zone (Zonenlevel 7) übergeführt. Wer als BEG künftig nur noch im Lokal- oder Regionalbereich gemeinsam Energie nutzen möchte, muss sich vor dem 1. Oktober 2026 beim Netzbetreiber melden.
Weitere Änderungen der Netzbetreiber, die auch bei Energiegemeinschaften und deren Dienstleistern Anpassungen erfordern können, sind in den Konsultationen auf ebutilities.at dokumentiert.
Rechtzeitiges Handeln
Bestehende Energiegemeinschaften müssen nicht neu gegründet werden und brauchen in der Regel keine neuen Statuten. Aktiv werden müssen sie bei den Lieferantenverpflichtungen – und dort, wo Fristen laufen: Die Meldung an den Netzbetreiber für BEG, die im Lokal- oder Regionalbereich bleiben wollen, ist bis 30. September 2026 zu erledigen. Wer eine Gemeinde als Mitglied hat, prüft die 10-Prozent-Regel für schutzbedürftige Haushalte; wer große Unternehmen an Bord hat, die 6-MW-Grenze. Und wer ein Mehrparteienhaus mit mehreren Stiegen betreut, sollte den kommenden Standortbereich im Auge behalten – nutzbar wird er voraussichtlich ab April 2027.
*Hinweis: Die Informationen der Arbeitsplattform Energiegemeinschaften – bestehend aus der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften im Klima- und Energiefonds und den Energieberatungsstellen der Bundesländer – wurden in Zusammenarbeit mit der Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH erarbeitet. Sie sind als allgemeine Hilfestellung konzipiert und ersetzen keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
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