Metallbau Fassade
Die Abgrenzung zwischen Mangel und Instandhaltung wollen viele Kunden nicht anerkennen
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Metallbau: Gewährleistung ist ein Thema

Auch in Zeiten der Hochkonjunktur können die Metallbauer ihre Preissituation nicht wesentlich verbessern. Übermächtige Auftraggeber, unterpreisige Angebote, aber auch die Abgrenzung zwischen Mangel und Instandhaltung, die Kunden nicht anerkennen, bereiten der Branche Sorgen.

„Der Metallbau verharrt seit langer Zeit auf der Stelle und wird unter seinem Wert geschlagen“, leitete Anton Resch von der Arbeitsgemeinschaft der Hersteller von Metall-Fenster/Türen/Tore/Fassaden den diesjährigen Metallbautag in Waidhofen/Ybbs ein. Als Geschäftsführer der AMFT bemüht sich Resch, seine Mitglieder für das Preisthema zu sensibilisieren, einen „Schulterschluss“ zu erreichen, wie er es nennt: Wobei es hier nicht um Preisabsprachen geht, sondern darum, dass alle ordentlich kalkulieren.

Schwarze Schafe, die unterpreisig anbieten und damit das Preisniveau nachhaltig ruinieren, gibt es in jeder Branche, aber bei uns gibt es auch in Zeiten einer Hochkonjunktur Konkurse, schüttelt Resch den Kopf. Da bei weitem nicht alle Metallbaubetriebe Mitglieder sind – und Dumping-Anbieter oft nicht in den eigenen Reihen zu finden sind – kommt die Botschaft nicht immer bei den richtigen Adressaten an.

Der Preisdruck in der Branche ist generell enorm, wie Resch erläutert, das liege oftmals auch an übermächtigen Auftraggebern, aber auch an den Rohstoffpreisen, die in den letzten zwei Jahren um 30 Prozent gestiegen sind. Der aufkeimende Handelskrieg zwischen den USA mit Europa (und China) trägt dazu nichts Positives bei, aber eine unmittelbare Bedrohung für die Branche besteht nicht. Von den Metallbaubetrieben sind Lieferungen in die USA eher die Ausnahme. Von den Strafzöllen sind vor allem Lieferanten von Halbfertigerzeugnissen betroffen. Durch die Zölle könnte es aber zu einer Substitution der Waren kommen, die mit Zöllen belegt sind, durch Waren aus Ländern, wo es keine Zollprobleme gibt.

Mehr Erfolg verspricht sich Resch, wenn es um das Thema Gewährleistung geht, ein Dauer-Streitthema zwischen Auftraggeber und den Metallbaubetrieben als Auftragnehmer. In der Praxis kommt es oft zu verschiedenen Standpunkte der Vertragsparteien, da die Abgrenzung der Gewährleistung zur Instandhalten meist nicht korrekt erfolgt. Oft werden Instandhaltungsarbeiten als Gewährleistungsarbeiten eingefordert und das endet allzu oft vor Gericht (siehe auch Interview mit dem Präsidenten des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen Österreichs Matthias Rant auf den folgenden Seiten).

Die Abgrenzung zwischen Mangel und Instandhaltung ist klar definiert, wie Resch ausführt (siehe Kasten rechte Seite). Für einen Mangel an der Leistung haftet der Unternehmer gewährleistungs-rechtlich. Er hat somit den Mangel unentgeltlich zu beheben. Im Gegensatz dazu sind Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten Leistungen, die vom Auftraggeber zu vergüten sind.

Anton Resch AMFT

Anton Resch: „Ich bin nicht gegen Wettbewerb, aber er muss auf einer kalkulierten Basis stattfinden.“

Was kann man tun, um dieser „Gewährleistungsfalle“ zu entkommen? Auch wenn grundsätzlich keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den Vertragspartner im Vorfeld über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss nehmen können, empfiehlt es sich in der Praxis im Hinblick auf die Rechtsprechung, den Auftraggeber vor Vertragsabschluss über notwendige Wartungsarbeiten aufzuklären, meint Resch. Wenn der Unternehmer konkrete Wartungsempfehlungen erteilt, hat er darauf hingewiesen, dass ohne diese Wartungsarbeiten die Funktionstüchtigkeit des Produktes eingeschränkt sein kann. Wird die vorgegebene Wartung unterlassen, oder kann diese nicht nachgewiesen werden, ist ein Mangel daraus nicht vom Unternehmer zu vertreten. Die ÖNORM B 5305 „Fenster und Außentüren - Inspektion und Instandhaltung“ kann als solche Wartungsempfehlung gesehen werden. Die Merkblätter der AMFT liefern ebenfalls wertvolle Informationen zum Thema.

Um wirksam zu sein, muss die Wartungsempfehlung vor Vertragsabschluss erfolgen. Bestenfalls wird der Kunde bereits vor Vertragsabschluss darüber informiert, dass die überlassenen Produkte einer Wartung unterliegen. Dass sich diese Vorgehensweise in der Branche bislang nicht durchgesetzt hat, liegt wiederum an der Wettbewerbssituation, vermutet Resch.  Aufklärende Hinweise vor Vertragsabschluss auf verpflichtende Wartung und Verschleiß der angebotenen Produkte kommen nie gut beim Kunden an.

Mangel versus Instandhaltung

  • Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht dem Vertrag entspricht oder gewöhnlich vorausgesetzte sowie bedungene Eigenschaften nicht aufweist. Gemäß § 924 ABGB ist für Mängel Gewähr zu leisten, die bei der Übergabe vorhanden sind. Der Gewährleistungsmangel liegt daher definitionsgemäß bereits bei Übergabe vor. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt (außer vertraglich anders geregelt). Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Mangel muss aber nicht bei der Übergabe bereits erkennbar sein. Gewährleistungsansprüche können auch dann bestehen, wenn ein Mangel zum Übergabezeitpunkt - als „Anlagemangel“ - schon latent vorhanden war.
  • Während der Gewährleistungsfrist ist die Instandhaltung von der Gewährleistung abzugrenzen. Ein Kriterium ist, dass der Gewährleistungsmangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegen muss. Die Funktionstüchtigkeit während der üblichen Lebensdauer eines Produktes ist in der Regel nur dort nicht anzunehmen, wo schon nach allgemeinem Erfahrungswissen eines durchschnittlichen Nutzers des Produktes mit vorzeitigem Verschleiß zu rechnen ist oder wo der Hersteller bestimmte Intervalle vorgibt, in denen Wartungen vorgenommen werden sollen. Ein vorzeitiger Verschleiß oder sonstige unübliche Abnutzung kann somit dann ein Mangel sein, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss und/oder keine Wartungsintervalle vorgegeben sind.
  • Übrigens: Das Aluminium-Fenster-Institut (AFI) hat eine Aufstellung der wichtigsten Normen aus dem Bereich Metallbau online gestellt. Durch die direkte Verlinkung mit Austrian Standards kann man sich rasch über die Details der Norm oder des Entwurfes informieren. Eine ergänzende Zusammenstellung von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen steht ebenfalls auf www.alufenster.at/normen und www.alufenster.at/gesetze_verordnungen_richtlinien zur Verfügung.

     

AMFT: Aktuelle Serviceleistungen

Die Arbeitsgemeinschaft der Hersteller von Metall-Fenster/Türen/Tore/Fassaden (AMFT) unterstützt bei aktuellen Problemstellungen in technischen und rechtlichen Angelegenheiten und bietet branchenspezifische Unterlagen und Merkblätter sowie Musterbriefe. Eine maßgeschneiderte Normenliste für den österreichischen Metallbau wird laufend aktualisiert. Alle zwei Jahre veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft den österreichischen Metallbautag, das große Zusammentreffen der Metallbaubranche.

Die AMFT hält einen technischen Ausschuss, besetzt mit hervorragenden Technikern aus der Branche, der mehrfach im Jahr tagt und bei branchenrelevanten Entwicklungen mitarbeitet und sich aktiv bei der Weiterentwicklung der bautechnischen und baurechtlichen Vorgaben sowie bei der Baugesetzgebung beteiligt, national und auch auf europäischer Ebene.

Künftig werden verstärkt branchenbezogene Schulungen und Weiterbildungen angeboten. Es laufen auch Gespräche mit der WKO und Austrian Standards Institute für gemeinsame Veranstaltungen, wo das Normenwesen sowie die Entwicklung von Normen praktisch der Branche nähergebracht werden. Die aktive Mitarbeit an der Normung wird dabei fachkundigen Branchenteilnehmer angeboten.

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