Subunternehmen in der Bauwirtschaft - Was sind die Regeln?
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Wie wird die Umsatzsteuer im Baugewerbe weitergegeben?
Subunternehmen in der Baubranche bzw. im Baunebengewerbe sind Unternehmer, die Bauleistungen an einen General- oder anderen Subunternehmer erbringen.
„Bauleistungen“ wiederum definiert der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz (UStG) wie folgt: Leistungen, die der „Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“.
Zur Vermeidung von Vorsteuerbetrug ist bei der Erbringung von Bauleistungen die Rechnung gem. § 19 Abs. 1a UStG ohne Umsatzsteuer auszustellen: „Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist.“
Auf den Rechnungen ist „Übergang der Steuerschuld für Bauleistungen“ zu vermerken und die Schuld der Umsatzsteuer geht auf den Leistungsempfänger über.
Das heißt, es wird nur der Nettobetrag bezahlt, Vorsteuer und Umsatzsteuer werden nur in Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erfasst.
Vorsicht: Eine Voraussetzung ist eben die Erbringung einer Bauleistung – daher bestehen Risiken, wenn die Leistung nicht als solche anerkannt wird. Klären Sie daher im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung ab, welche Leistung als Bauleistung zu qualifizieren ist und welche nicht!
Welche Probleme können Scheinunternehmen auf dem Bau bringen?
Ein weiterer Aspekt, auf den Sie bei Subunternehmerschaften achten sollten, ist ob Sie es mit einem echten Unternehmen oder einem Scheinunternehmen zu tun haben, oder ob die Gefahr besteht, dass eine Beziehung mit einem Scheinunternehmen unterstellt werden kann.
Ein Scheinunternehmen ist gem. § 8 Abs. 1 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz „ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.“
Wird eine Scheinunternehmerschaft von der Finanzverwaltung unterstellt, hat dies nicht nur Folgen für das Scheinunternehmen selbst, sondern auch für den Auftraggeber. Es droht einerseits, dass der Aufwand nicht anerkannt wird. Andererseits, dass die Arbeiter des Scheinunternehmens dem Auftraggeber zugerechnet werden und dieser die Folgen des Beschäftigungsverhältnisses zu tragen hat. Auch Finanzstrafverfahren können die Folge sein.
Wie vermeiden Auftraggeber Probleme mit Subunternehmern in der Bauindustrie?
Kontrollieren Sie sicherheitshalber immer vor der Auftragsvergabe und bei Zahlung von Lieferanten und Subunternehmen, ob es sich um ein echtes Unternehmen handelt – gibt es ein Geschäftslokal? Gibt es eine UID-Nummer? Wer ist laut Firmenbuch vertretungsbefugt? Verlangen Sie immer schriftliche Angebote und nehmen Sie Angebote ebenfalls immer nur schriftlich an. Prüfen Sie, ob das ganze augenscheinlich fremdüblich abläuft und dokumentieren Sie alles. Zahlen Sie nicht bar. Zahlen Sie jedenfalls nur den Nettobetrag.
Generell sollte bei der Auswahl von Subunternehmen sehr sorgfältig vorgegangen werden. Achten Sie immer auf eine fremdübliche Abrechnung und dokumentieren Sie bestenfalls alle Schritte genau. Kontrollieren Sie zudem die vom BMF geführte Liste der Scheinunternehmen sowie die HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) – das ist schon eine gewisse Garantie.
Weitere Tipps und Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage www.slt.at
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Prof. Mag. Rudolf Siart,
Mag. René Lipkovich
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien,
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Stand: 05.06.2020; Haftung ausgeschlossen