Straßenbaustelle
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Schwellenwerte 2021: Alles bleibt besser

Das Wichtigste zu Beginn jedes Jahres ist - zumindest im Vergaberecht - der Blick auf die aktuell geltenden Schwellenwerte. Sie bestimmen vor allem die Zulässigkeit der Wahl bestimmter Verfahrensarten sowie die Transparenz- und Dokumentationspflichten.

Es gelten aufgrund der kurz vor Weihnachten verlängerten "Schwellenwerte-Verordnung" (siehe BGBl II 605/2020) bis auf Weiteres die bisher geltenden Schwellenwerte und korrespondierenden zulässigen Verfahrensarten. Man könnte daher sagen: "Alles bleibt besser!"

Tabelle Schwellenwerte
1) SchwellenwerteVO 2018 BGBl II Nr 211/2018 (zuletzt geändert/verlängert durch BGBl II Nr 605/2020)
2) Unabhängig vom Auftragswert kann ein Verhandlungsverfahren mit/ohne BM unter den in §§ 34-37 BVergG 2018 festgelegten Voraussetzungen durchgeführt werden

Und auf EU-Ebene hat sich bis dato auch (noch) nichts geändert. Bekanntlich werden die in den EU-Vergaberichtlinien festgelegten Schwellenwerte alle zwei Jahre überprüft und in der Regel auch adaptiert. Die Kommission wurde nunmehr vom Rat ausdrücklich unter Hinweis auf die COVID-Krise aufgefordert, die Möglichkeit einer Erhöhung der EU-Schwellenwerte zu prüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung werden wir Sie am Laufenden halten. Bis dahin können Sie rechtssicher mit der nachfolgenden Übersicht arbeiten.

Quelle: Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH